Die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit wird in der Regel durch eine abgeschlossene Promotion nachgewiesen. Die Promotion sollte an einer deutschen Hochschule/Universität mit einer Note besser als „rite“ (d.h. mindestens "befriedigend" bzw. „cum laude“) abgeschlossen sein. Bei ausländischen Abschlüssen wird die Gleichwertigkeit, beispielsweise über die Datenbank Anabin, geprüft. Ist die Promotionsleistung nicht benotet, sondern z.B. nur als „bestanden“ ausgewiesen, muss von mindestens einer externen oder internen promovierten Gutachterin oder einem Gutachter bestätigt werden, dass sie von mindestens befriedigender Qualität ist.
Ausnahmsweise können Berufungen ohne Promotion erfolgen, z.B. in Fächern, in denen eine Promotion unüblich ist (wie z.B. in Architektur oder künstlerischen Disziplinen), insofern äquivalente Leistungen wie bspw. Patente, Publikationen oder ein herausragendes Portfolio und besondere Praxisleistungen vorliegen. Diese Leistungen werden im Rahmen des Berufungsverfahrens durch externe Gutachten bewertet. Solche Ausnahmen sind eher selten und nur bei schwerwiegenden Gründen möglich, z.B. bei einem sehr kleinen Bewerber:innenmarkt oder in spezifischen Branchen (s.o.). Wir raten Ihnen, sich nicht auf eine Professur ohne Promotion zu verlassen. Fälle ohne absehbare Promotion werden i.d.R. meist in der Vorprüfung aussortiert, insbesondere in Fächern, in denen eine Promotion Standard ist.